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Markus MOHR Fahrtechnik- Fahrsicherheitstrainings, Fahrausbildung, Fahrerweiterbildung

Fahrlehrerausbildung Basis und B spezifisch

„Ausbildung des Lehrpersonals § 64c.

(1) In der Ausbildung sind dem Lehrpersonal jene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für das Ausbilden von Personen, die die Erteilung einer Lenkberechtigung anstreben, notwendig sind.

(2) Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung für die Klasse B ist eine theoretische Ausbildung im Umfang von 208 UE und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 UE zu absolvieren.

  • Diese Ausbildung umfasst die Klasse B und das Grundwissen und bildet die Basis für die weiteren Klassen.
  • Die einzelnen Ausbildungsmodule sind in der Reihenfolge gemäß § 116 Abs. 2 KFG 1967 nach den Vorgaben des Abs. 3 in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte (§ 64d) zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen.
  • Zur Erlangung einer Fahrschullehrberechtigung ist zusätzlich eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte zu absolvieren.

(3) Die einzelnen Module umfassen:

  • 64 UE theoretisches Basiswissen in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte, 

  • 120 UE theoretisches Spezialwissen in einer ermächtigten Ausbildungsstätte, 

  • 40 UE praktische Ausbildung I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte, erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Multiple Choice-Prüfung als spezielles Modul der theoretischen Fahrprüfung in einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte, 

  • mindestens 160 UE praktische Ausbildung II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent,

    • davon mindestens 20 UE in Begleitung eines Fahrlehrcoachs für längstens vier Monate;

    • die ermächtigte Ausbildungsstätte ist nicht verpflichtet, eine Ausbildungsstelle als Fahrlehrassistent in einer Fahrschule zu vermitteln, 

  • 24 UE theoretische Abschlussausbildung

    • 8 UE Risikokompetenz,

    • 12 UE Moderatoren-Seminar für

      • Mehrphasenausbildung,

      • begleitende Schulung bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B

      • oder Beobachtungsfahrten bei Übungsfahrten,

    • 4 UE Prüfungsvorbereitung in einer ermächtigten Ausbildungsstätte. 

(4) Für die Ablegung der theoretischen Multiple Choice-Prüfung ist ein Kostenersatz von 150 Euro pro Antritt zu entrichten.

  • Dieser Kostenersatz fließt dem Fachverband der Fahrschulen und des BGBl. II - Ausgegeben am 28. März 2024 - Nr. 91 4 von 8 www.ris.bka.gv.at Allgemeinen Verkehrs zu und ist für die Erstellung und Wartung des Fragenkataloges zu verwenden.
  • Der Kostenersatz ist von der Stelle einzuheben, bei der die Prüfung abgelegt wird und ist zwei Mal jährlich an den Fachverband der Fahrschulen abzuführen.
  • Weiters ist für die behördliche Aufsicht eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
  • Für diese Prüfungsgebühr gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 4 der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV), BGBl. II Nr. 321/1997, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten.
  • Die Prüfung besteht aus 40 Fragen und gilt als erfolgreich abgelegt, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punktezahl erreicht worden sind.

(5) Als Fahrlehrcoach dürfen der Fahrschulbesitzer, der Leiter der Fahrschule oder Personen mit einer Fahrlehrberechtigung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung fungieren.

  • Fahrlehrassistenten dürfen praktischen Unterricht für die Klasse B im Rahmen der Vorschulung, Grundschulung und Hauptschulung erteilen.