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Markus MOHR Fahrtechnik- Fahrsicherheitstrainings, Fahrausbildung, Fahrerweiterbildung

Fahrlehrerausbildung - weitere Klassen

Neben der Ausbildung für die Klasse B und dem Grundwissen ist für die weiteren Klassen folgende Ausbildung zu absolvieren, wobei die einzelnen Module jeweils auch gleichzeitig absolviert werden dürfen: 

  • 1. Klasse A
    • a) 12 UE theoretisches Spezialwissen Klasse A in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    • b) 16 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte:
      • Grundfahrtechnik,
      • Fahren im Verkehr,
      • Unterrichtsübungen in Kleingruppen mit maximal 4 Teilnehmern
    • c) 32 UE Praxis II in einer Fahrschule
  • 2. Klasse BE
    • a) 4 UE theoretisches Spezialwissen Klasse BE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    • b) 4 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte:
      • Grundfahrtechnik,
      • Fahren im Verkehr,
      • An- und Abkoppeln,
      • Zurückschieben
    • c) 4 UE Praxis II in einer Fahrschule
  • 3. Klasse C
    • a) 20 UE theoretisches Spezialwissen Klasse C in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    • b) 16 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    • c) 16 UE Praxis II in einer Fahrschule
  • 4. Klasse CE
    • a) 8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse CE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    • b) 8 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    • c) 8 UE Praxis II in einer Fahrschule
  • 5. Klasse D
    • a) 8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse D in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    • b) 8 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    • c) 8 UE Praxis II in einer Fahrschule
  • 6. Klasse F
    • a) 8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse F in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
    • b) 4 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte

Es ist zulässig, die Ausbildung hinsichtlich mehrerer Klassen gleichzeitig zu absolvieren.

  •  (8) Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten.
    • ​Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden.
    • Das Erreichen der einzelnen Lehrziele ist durch ausbildungsbegleitende Lernkontrollen festzustellen.
  • (9) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen.
    • Lehrvorträge sind
      • durch Vorführungen und Übungen,
      • insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials,
      • geeigneter Modelle,
      • PC-Präsentationen
      • oder Filme zu ergänzen.
  • (10) Die praktische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen.
    • Sie hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung,
      • durch Mitfahren bei Schulfahrten und
      • durch probeweises Erteilen von praktischem Unterricht
      • unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung
      • sowie durch eigenständiges Ausbilden unter teilweiser Aufsicht eines Fahrlehrcoachs zu erfolgen.