Fahrlehrerausbildung - weitere Klassen
Neben der Ausbildung für die Klasse B und dem Grundwissen ist für die weiteren Klassen folgende Ausbildung zu absolvieren, wobei die einzelnen Module jeweils auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:
- 1. Klasse A
- a) 12 UE theoretisches Spezialwissen Klasse A in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- b) 16 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte:
- Grundfahrtechnik,
- Fahren im Verkehr,
- Unterrichtsübungen in Kleingruppen mit maximal 4 Teilnehmern
- c) 32 UE Praxis II in einer Fahrschule
- 2. Klasse BE
- a) 4 UE theoretisches Spezialwissen Klasse BE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- b) 4 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte:
- Grundfahrtechnik,
- Fahren im Verkehr,
- An- und Abkoppeln,
- Zurückschieben
- c) 4 UE Praxis II in einer Fahrschule
- 3. Klasse C
- a) 20 UE theoretisches Spezialwissen Klasse C in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- b) 16 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- c) 16 UE Praxis II in einer Fahrschule
- 4. Klasse CE
- a) 8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse CE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- b) 8 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- c) 8 UE Praxis II in einer Fahrschule
- 5. Klasse D
- a) 8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse D in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- b) 8 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- c) 8 UE Praxis II in einer Fahrschule
- 6. Klasse F
- a) 8 UE theoretisches Spezialwissen Klasse F in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
- b) 4 UE Praxis I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
Es ist zulässig, die Ausbildung hinsichtlich mehrerer Klassen gleichzeitig zu absolvieren.
- (8) Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten.
- Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden.
- Das Erreichen der einzelnen Lehrziele ist durch ausbildungsbegleitende Lernkontrollen festzustellen.
- (9) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen.
- Lehrvorträge sind
- durch Vorführungen und Übungen,
- insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials,
- geeigneter Modelle,
- PC-Präsentationen
- oder Filme zu ergänzen.
- Lehrvorträge sind
- (10) Die praktische Ausbildung hat entsprechend der angestrebten Klasse nach dem Lehrplan gemäß Anlage 10d im Ausmaß der dort angeführten Stundenanzahl zu erfolgen.
- Sie hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung,
- durch Mitfahren bei Schulfahrten und
- durch probeweises Erteilen von praktischem Unterricht
- unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung
- sowie durch eigenständiges Ausbilden unter teilweiser Aufsicht eines Fahrlehrcoachs zu erfolgen.
- Sie hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers einer Fahrlehrberechtigung,